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AGB

UNSERE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, nachfolgend kurz LZB genannt, werden von allen Vertragspartnern nach Zusendung, spätestens jedoch nach Auftragserteilung anerkannt. Unsere LZB sind auch dann gültig, wenn bei künftigen Lieferungen nicht mehr ausdrücklich auf diese hingewiesen werden sollte. Einkaufsbedingungen und andere abweichende Vorschriften des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihre Annahme von uns nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Erfolgt trotz entgegenstehender Einkaufsbedingungen die Annahme unserer Lieferung, gelten für diese Geschäfte unsere LZB als individuell vereinbart.

2. Alle Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche oder telefonische Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns nachträglich schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

3. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers. Risiko und Gefahr gehen unabhängig vom Eigentum bereits bei Verladung von unserem Lieferwerk bzw. bei der Verladung von unserem Lager auf den Käufer über. Kommt es zu Beschädigungen oder zur Vernichtung der Sache und haften wir trotz des Gefahrenübergangs nach Satz 1, so ist die Geltendmachung dieser Schäden uns gegenüber nur möglich, wenn der Empfänger den Schaden bei Übernahme der Ware auf den Frachtpapieren eindeutig und schriftlich vermerkt hat. In jedem Fall ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Die von uns bestätigten Liefertermine verstehen sich immer ab Fabrik, bzw. ab Lager, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Lieferzusagen verstehen sich immer vorbehaltlich Eigenbelieferung (Selbstbelieferungsklausel). Sollten wir mit unseren Lieferungen in Verzug geraten, so muss uns der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist bewilligen. Im Falle von höherer Gewalt, Betriebsstörungen technischer oder personeller Art, Streiks, Aussperrung, Rebellion, Terrorismus, behördlicher/ staatlicher Eingriffe, Energieversorgungs- oder Rohstoffversorgungsstörungen sind wir von der Verpflichtung zur Leistung sowie der Einhaltung von Lieferzusagen befreit. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen.

5. Sollten während der Lieferdauer die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Tarife, Bahn-, LKW-, Schiffsfrachtsätze sowie Zollsätze oder sonstige staatliche Gebühren und Abgaben erhöht oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise in entsprechendem Verhältnis ebenfalls zu erhöhen. Sollten unsere Vorlieferanten aufgrund von Rohstoff- oder Energieverteuerungen oder Erhöhung der Frachtkosten die Preise innerhalb der Lieferdauer heraufsetzen, so sind wir ebenfalls dazu berechtigt, unsere Verkaufspreise in gleichem Ausmaß anzuheben. Für den Fall, dass wir uns bei abgeschlossenen Kontakten mit Festpreisen nachträglich über eine Erweiterung des ursprünglich Liefertermins, oder eine Änderung der Liefermenge einigen, bleibt uns auch ohne ausdrückliche Abrede das Recht vorbehalten, die Preise entsprechend etwaiger Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten zu erhöhen.

6. Produktionsbedingte, unvermeidliche Abweichungen in der Beschaffenheit der bestellten Ware (Stoff, Reinheit, Farbe und sonstige Eigenschaften) behalten wir uns vor. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, dass diese Eigenschaften von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Im Falle einer Reklamation ist der Käufer verpflichtet, Belegmaterial in dem Umfang bereit zu halten und auf Anforderung an uns zu senden oder jederzeit für uns zugänglich zu machen, der von unserem Lieferwerk verlangt wird, bzw. in den Lieferbedingungen der CEPAC oder den General Trade Rules vorgesehen ist. Reklamationen ohne das von uns geforderte Belegmaterial können von uns nicht anerkannt werden. Im Falle einer Beanstandung ist der Käufer nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die gesamte Lieferung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu bezahlen. Eine Beanstandung berechtigt den Käufer auch nicht zur völligen Zurückweisung der gesamten Lieferung oder des ganzen bzw. teilweisen Einbehaltes des Kaufpreises.

7. Für Mängel der gelieferten Ware übernehmen wir eine Haftung nur in dem Umfang, wie sie vom Hersteller übernommen wird. Der Käufer hat die Pflicht evtl. Mängel nachzuweisen. Bei berechtigen Mängelrügen kann der Käufer in Übereinstimmung mit dem Lieferwerk, entweder die Mängel beseitigen, Umtausch in angemessener Frist verlangen, Minderung des Kaufpreises vereinbaren oder bei Unmöglichkeit des Umtausches innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern von uns keine ausdrückliche Zusicherungserklärung abgegeben wurde, sind weitergehende Ansprüche auf Folgeschäden (z.B. Maschinenstillstandszeiten, Ansprüche Dritter wegen Terminüberschreitungen etc.) ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV), Verschulden bei Vertragsabschluß (cic) und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, und es sich nicht um die Verletzung von für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Pflichten handelt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Gewährleistungsansprüche unserer Kunden verjähren in jedem Falle sechs Monate nach Gefahrenübergang. Alle im Liefervertrag oder diesen LZB nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen uns werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, bzw. gemäß dem Vertrag und diesen LZB dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden mit Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Soweit der Käufer nach Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Verarbeitungsproduktes Ersatz geleistet hat, obliegt im Regelfall dem Käufer der Beweis dafür, dass der Fehler des Vorproduktes durch einen Fehler der von uns gelieferten Ware verursacht oder mitverschuldet wurde. Im Übrigen gelten für Reklamationen die Bedingungen der CEPAC für Lieferungen aus der EG, ansonsten die General Trade Rules in ihrer jeweils neusten Fassung.

8. Gerät der Käufer bei Kontrakten oder bei Bestellungen in Verzug, so stehen uns nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 8 Wochentagen die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag und /oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Wir haben das Recht, die Abnahme der bestellten Ware zu verlangen, sind aber nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet. Falls die bestellte Ware bereits erzeugt ist, sind wir berechtigt, den Versand nach fruchtloser Fristsetzung, innerhalb einer Woche ohne weitere Mahnung an die Anschrift des Bestellers vorzunehmen, oder aber die bereits erzeugte Ware anderweitig zu verkaufen (Notverkauf) und den ursprünglichen Käufer mit evtl. anfallenden Kosten oder Mindererlösen zu belasten. In jedem Falle sind wir jedoch berechtigt, unsere Rechnung auszustellen, sowie die Ware versandbereit ist.

9. Wir erkennen nur Zahlungen an, die entweder an uns direkt, oder an eine schriftlich von uns benannte Zahlstelle geleistet werden. Bei Zahlung durch Scheck oder Überweisung ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto maßgebend. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe unserer Kosten für in Anspruch genommene Bankkredite, mindestens aber in Höhe von 6% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist, offen. Bei uns eingehende Teil- und Ratenzahlungen werden an erster Stelle auf fällige Zinsforderungen, sowie auf verauslagte Gerichts- und Anwaltkosten angerechnet und erst an zweiter Stelle auf die Hauptforderung.

10. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

11. Sollten nach Vertragsabschluß Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers auftauchen, so sind wir berechtigt, die uns obliegenden Leistungen zu verweigern, oder Sicherheiten z.B. in Form von Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Käufer unserer Aufforderung, Sicherheiten zu leisten nicht innerhalb von 14 Tagen nach, sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers sind aufgrund folgender Tatbestände begründet: falsche Angaben des Käufers über seine Kreditwürdigkeit, ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunfteien, Ablehnung des Kreditrisikos durch die Kreditversicherung, Hergabe ungedeckter Schecks, Wechsel- oder Scheckproteste, Einzelzwangsvollstreckung, Antrag auf Eröffnung, bzw. Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Im Falle eines oder mehrerer der genannten Zweifel über die Kreditwürdigkeit werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung, sowie alle Nebenforderungen, einschließlich aller Forderungen aus einem Kontokorrentsaldo, sowie aus Schecks und Wechseln zur Zahlung sofort fällig. Etwaige Stundungsvereinbarungen werden aufgehoben.

12. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Nehmen wir zahlungshalber Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor unserer endgültigen Befriedigung z.B. durch Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen (Käufer und Dritter); oder nach Einlösung des vom Kunden selbst diskontierten Wechsels. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe unter Verzicht auf alle Einreden verpflichtet. Wahlweise können wir zur Bezahlung eine angemessene Nachfrist setzen, in welcher wir androhen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Vertragserfüllung abgelehnt werden wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und Schadenersatz zu verlangen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht mit der Verarbeitung in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren. Bei Verarbeitung ist der Nachweis über unser Eigentum zu führen. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Kaufpreisforderungen um mehr als 20% übersteigt. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Alle vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrent-Verhältnis des Kunden mit seinen Abnehmern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Verwendung nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im vorstehenden Sinne auf uns tatsächlich übergehen. Der Käufer ist nicht zur Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis und dem Widerruf der Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Der Käufer hat auf unser Verlangen, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Das Recht zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlöschen bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines Insolvenz- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs - Verfahrens. Bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet, wenn wir dazu aufgefordert werden. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden voll zu versichern, bzw. in dem Umfang, wie er seine eigenen Vermögensgegenstände zu versichern pflegt. Die Versicherungsansprüche werden an uns in Höhe aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen abgetreten. Soweit der Käufer nach Vorstehendem über die Vorbehaltsware verfügen darf, hat er sämtliche Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung zum Dritten bis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen an uns in seiner Buchhaltung trennbar und treuhänderisch für uns zu führen und das Geld auch treuhänderisch absonderbar für uns einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit unverzüglich Auskunft über die Höhe der Forderungen aus weiterveräußerter Vorbehaltsware zu erteilen, und die Anschrift der Forderungsschuldner bekannt zu geben. Sind wir aufgrund vorstehender Bestimmungen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rückgabe der Ware und zum Ersatz eines durch Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung oder durch den Mehrtransport entstandenen Minderwerts verpflichtet; er haftet auch für den uns entgangenen Gewinn. Der Käufer verpflichtet sich, alle zur Erfüllung der vorstehend getroffenen Vereinbarung erforderlichen Rechtshandlungen unverzüglich vorzunehmen.

13. Falls wir ausdrücklich der Stornierung eines verbindlich erteilten Auftrages zustimmen, hat der Käufer den entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 10% des Auftragswertes an uns zu zahlen, auch wenn wir dies nicht ausdrücklich wiederholen, ausgenommen der Käufer war auch ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Falls bei uns bestellte Ware von unserem Lieferwerk bereits erzeugt ist, ist eine Stornierung der Bestellung grundsätzlich nicht mehr möglich.

14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer LZB nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

15. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus Wechseln und Schecks ist für beide Teile Hamburg. Sämtliche Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen etc. dieser LZB sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

16. Soweit in unseren LZB keine bestimmten Regelungen enthalten sind, gelten ergänzend die allgemeinen Verkaufsbedingungen der CEPAC für Lieferungen aus der EG, ansonsten die General Trade Rules in ihrer jeweils neusten Fassung.

2019 ENGEL KARTON + PAPIER GMBH